Rechtliche Grundlagen

Wir erfüllen sämtliche gesetzlichen Forderungen und unterstützen Sie bei einer adäquaten Umsetzung Ihrer gesetzlichen Vorgaben und Ihrer Dokumentationsaufgaben.

Standpunkt von MDK und Heimaufsicht

Beide stehen der Verblisterung positiv gegenüber. Die Verblisterung findet sich mit genauen Fragestellungen in den Prüfanweisungen von Heimaufsicht und medizinischen Diensten der Krankenkassen (MDK), da die Qualität der Arzneimittelversorgung im Heim erhöht wird.

§12 a Apothekengesetz

Gemäß §12 a Apothekengesetz ist die Apotheke verpflichtet mit dem Heim einen Versorgungsvertrag abzuschließen, der vom jeweiligen Regierungspräsidium zu genehmigen ist und der die einzelnen Aufgaben der Apotheke genau regelt. Findet eine Versorgung mit Arzneimittelblistern statt, so ist diese im Vertrag in ihrer Art und Weise festzuhalten.
Neue Apothekenbetriebsordnung 2012

Das Stellen von Arzneimitteln im Heim wurde neu geregelt. Es ist gesetzlich untersagt, dass Apotheken im Heim Medikamente stellen oder vom Heim Räume zur Arzneimittelversorgung zur Verfügung gestellt bekommen. Wir erfüllen sämtliche Vorgaben der am 16. Juni 2012 in Kraft getretenen neuen Apothekenbetriebsordnung.

Erstmals gibt es mit dem neu geschaffenen §34 genaue Vorgaben zu Verblisterung:

§ 34 Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln
(1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen:

(2) Das Personal muss für die Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Das hinsichtlich § 3 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Herstellung.

(3) Das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern ist abweichend von § 4 Absatz 2b in einem separaten Raum vorzunehmen, der ausschließlich diesem Zweck dienen darf. Der Raum muss von angemessener Größe sein, um die einzelnen Arbeitsgänge in spezifisch zugeordneten Bereichen durchführen zu können. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für die Arzneimittel minimal ist. Der Zugang und das Einbringen der Materialien sollen zumindest bei der maschinellen Verblisterung über einen Zwischenraum (Schleuse) zur Aufrechterhaltung einer im Herstellungsraum geeigneten Raumqualität erfolgen. § 4a ist entsprechend anzuwenden. Von Satz 1 und Satz 4 kann abgewichen werden, wenn das Stellen oder das manuell vorgenommene Verblistern von Arzneimitteln im Ausnahmefall für einen einzelnen Patienten vorgenommen werden soll.

(4) Aus der Kennzeichnung des neu verpackten Arzneimittels müssen folgende Angaben hervorgehen:

Dem neu verpackten Arzneimittel sind die Packungsbeilagen der enthaltenen Fertigarzneimittel gemäß § 11 Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes beizufügen. Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung V. v. 5. Juni 2012 BGBl. I S. 1254 m.W.v. 12. Juni 2012